Satzung

 

Satzung des  Bridgeclubs Rinteln

 

§   1            Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)  Der Verein führt den Namen Bridgeclub Rinteln.

2)  Er hat seinen Sitz in Rinteln.

3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§   2            Zweck des Vereins

 

1)  Der Bridgeclub Rinteln, nachfolgend "Verein" genannt, hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

 

2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)  Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§   3            Verbandsmitgliedschaft

 

1)  Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

 

2)  Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an. Er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

 

3)  Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

 

4)  Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

 

§   4            Mitgliedschaft

 

1)  Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2)  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.


 

§   5            Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1)  Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muß.

 

2)  Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;

c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

     Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

 

3)  Durch Tod.

 

 

§   6            Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 –  Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 – verlangen, daß die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 

 

§   7            Pflichten der Mitglieder

 

1)  Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

 

2)  Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

3)  Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

 

§   8            Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1)  die Mitgliederversammlung,

2)  der Vorstand.


 

§   9            Mitgliederversammlung

 

1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

 

2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

3)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands ,

b) die Wahl der Kassenprüferinnen**,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)  die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

 

4)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich  im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form bekanntgegeben.

 

5)  Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu be­gründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

 

6)  Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form bekanntgegeben werden.

 

7)  Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleiterin bestimmt die Protokollführerin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

 

8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.


 

§ 10            Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form bekanntgegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des  § 9 entsprechend.

 

§ 11            Vorstand

 

1)  Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

 

2)  Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und 2 bis 5 stellvertretenden Vorsitzenden. Eine stellvertretende Vorsitzende ist die ständige Vertreterin der Vorsitzenden. Die Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

 

     Jede stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

 

     Ressort 1:       Finanzen

     Ressort 2:       Sport

     Ressort 3:       Clubpunkte

 

3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch die ständige Vertreterin der Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst die Vorsitzende gewählt und dann ihre ständige Vertretung. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keine der Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

     Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

 

4)  Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB*[1] sind die Vorsitzende und ihre ständiger Vertreterin. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

5)  Die Sitzungen des Vorstands werden von der Vorsitzenden oder ihrer ständigen Vertreterin einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre ständige Vertreterin und 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.


 

§ 12            Kassenprüfung

 

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüferinnen zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

 

1)  ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2)  ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

 

     Die Kassenprüferinnen haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

 

     Die Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüferinnen sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet eine Kassenprüferin vorzeitig aus, so kann die andere Kassenprüferin eine Ersatzkassenprüferin bis zur nächsten  Mitgliederversammlung benennen.

 

§ 13            Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§ 14            Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisenkostenordnung des Deutschen Bridgeverbands erstattet.

 

§ 15            Auflösung

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 16            Steuerliche Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§ 17            Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Rinteln am 11.2.2016 beschlossen worden, und sie tritt am 1.3.2016 in Kraft.



*[1] Betrifft nur eingetragene Vereine
** Im Sinne der flüssigeren Lesbarkeit wird in dieser Satzung für Funktionsbezeichnungen, die nicht geschlechtsneutral formuliert werden können, ausschließlich die weibliche Form verwendet. Dies spiegelt überdies die Realität in unserem Verein wider. Männer mögen sich ggfls. ebenfalls angesprochen fühlen.
 

https://bridge-rinteln.de.tl/Impressum.htm

https://bridge-rinteln.de.tl/Datenschutz.htm

 
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